Mit dem Vorschlag der EU-Kommission vom 5. Juli 2016 zur Ausdehnung des Geltungsbereichs der 4. Geldwäscherichtlinie soll der Begriff der “Verpflichteten” (Artikel 2, Absatz 1) nun auch die Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen (exchanges) und Anbieter von elektronischen Geldbörsen (virtual currency custodian wallet providers) umfassen. Damit müssen diese Dienstleister analog zum gesamten Finanzsektor und bestimmten Dienstleister aus dem Nicht-Finanzsektor, zum Beispiel Notare, Rechtsanwälte und Anbietern von Glücksspieldiensten den in der 4. Geldwäsche-Richtlinie vorgesehenen KYC-Regelungen entsprechen.
Gemäß diesen KYC-Regelungen muss jeder Verpflichtete individuelle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf deren jeweiliges Geldwäscherisiko hin prüfen, Insbesonderen muss eine vollständige Kundenverifikation durchgeführt werden, und es ist behördliche Meldung zu erstatten, wenn es einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorfinanzierung gibt. Weitere Ausführungen dazu auf ebit4u.com zur Presseaussendungen der EU geht es hier: EU-press-release
Viele der Bitcoin-Borsen haben bereits KYC-Regelungen eingefuhrt, die Erfordernisse im administrativen Bereich hinsichtlich Aufbau eines internes Kontrollsystem, Erstellung der Risikobewertungen, in Entsprechung der geplanten Vorschriften stellen jedoch fur viele zusatzliche nicht zu unterschatzende administrative Aufwendungen dar.